Externe Meldestellen
Das Hinweisgeberschutzgesetz räumt Personen, die beabsichtigen, einen Hinweis abzugeben ein Wahlrecht ein. Sie können sich an eine unternehmensinterne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle des Bundes oder der Länder wenden. Bedenken Sie jedoch dabei, dass Ihr Anliegen von einer internen Meldestelle direkt bearbeitet werden kann.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Sie sich bevorzugt an eine interne Meldestelle wenden sollten, wenn diese Stelle wirksam gegen den Verstoß vorgehen kann und hinweisgebende Personen keine Repressalien zu befürchten haben (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Wir verfolgen alle relevanten Hinweise, die über unsere interne Meldestelle eingehen und bekennen uns ausdrücklich zum Schutz aller hinweisgebenden Personen vor Repressalien.
Externe Meldestellen des Bundes sind aktuell eingerichtet
- beim Bundesamt für Justiz
- bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
- beim Bundeskartellamt.
Alle Informationen zu den Zuständigkeiten der externen Meldestellen und deren Erreichbarkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Justiz:
Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz